Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen am 31. Dezember 2010 in Kraft treten.
Die Finanzmarktkrise hat eine Reihe von Schwachstellen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten offengelegt. So sind die bisherigen gesetzlichen Regelungen teilweise zu unscharf, auch auf EU-Ebene. Weder die Unternehmen selbst noch die Aufsichtsbehörden sind bislang in der Lage, gravierende Risiken umfassend zu erkennen und zu beurteilen. Schwer wiegen vor allem die Risiken bei Verbriefungsgeschäften sowie Liquiditätsrisiken.
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, diese Schwachstellen zu beseitigen und die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum zu stärken.
Die dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden EU-Änderungsrichtlinien von 2009 waren ein erster Schritt für eine bessere Regulierung und zur Stärkung des Finanzsystems. Sie greifen auch einen Beschluss der G20-Staaten vom April 2009 auf.
Verschärfte Vorgaben für das Management von Liquiditätsrisiken: Die Liquiditätssituation war sowohl bei den Banken selbst als auch für die Aufsicht extrem intransparent. Die Neuregelung verschärft die Berichts- und Prüfauflagen.
Einheitliche europäische Qualitätsprinzipien für die Zusammensetzung des Kernkapitals: Dabei geht es um so genanntes hybrides Kapital, das bei der Eigenfinanzierung der Kreditinstitute eine wichtige Rolle spielt. Darunter versteht man Kapitalbestandteile, die sowohl Merkmale von Eigen- als auch von Fremdkapital aufweisen. Das Problem dabei: Im schlechteren Fall können Banken damit keine Verluste auffangen. Zudem war eine bankaufsichtsrechtliche Anerkennung dieser Art von Kapital bisher schwierig. Künftig soll neues hybrides Kapital nur noch dann unbegrenzt als Eigenmittel gelten, wenn es dem Institut dauerhaft zur Verfügung steht – und so Verluste tatsächlich auffangen kann. Dabei darf Hybridkapital höchstens die Hälfte des gesamten Kernkapitals ausmachen. Die Institute können die in Deutschland seit langem etablierten Kapitalbestandteile weiterhin nutzen (beispielsweise Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern oder gewährtes Genussrechtskapital). Sie fügen sich in die neuen, einheitlichen Qualitätsstandards ein.
Regelungen für Verbriefungen und Wiederverbriefungen: Entscheidend für den Umfang und die weltweite Verbreitung der Immobilien- und Finanzkrise waren intransparente und falsch bewertete Verbriefungsmodelle für Privatkredite. Über so genannte Zweckgesellschaften ist es den Instituten damit gelungen, nahezu sämtliche Risiken dieser Geschäfte aus den eigenen Bilanzen herauszuhalten. Einen Teil dieser hochriskanten Verbriefungen müssen die kreditgebenden Banken künftig selbst behalten, dürfen diese Anlagen also nicht restlos weiterverkaufen. Der vorgeschriebene Selbstbehalt soll die Eigenverantwortung von Verkäufern und Käufern stärken.
Neue Vorschriften für Großkredite: Banken sollen Konzentrationsrisiken besser erfassen können. Dies soll verhindern, dass ein Institut bei Ausfall eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmereinheit selbst in Gefahr gerät.
Die internationalen Bemühungen für eine bessere Finanzmarktregulierung sind weit fortgeschritten. Deutschland setzt die Beschlüsse konsequent in nationales Recht um. Weitere Regulierungs- und Aufsichtsregeln werden derzeit auf internationaler und EU-Ebene verhandelt.
Die Bundesregierung plant eine gesetzliche Regelung für eine Bankenabgabe zur Finanzierung künftiger Krisenlasten. Damit soll ein Fonds außerhalb des Bundeshaushaltes entstehen. Dieser soll im Falle künftiger Krisen für die die erforderlichen Restrukturierungskosten aufkommen.